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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,293
BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 (https://dejure.org/2009,293)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 (https://dejure.org/2009,293)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 (https://dejure.org/2009,293)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2, 242, 368
    Anforderungen an eine Verkehrssitte; kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aufgrund der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen, für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellenden Anspruchs; Voraussetzungen der Anerkennung einer die beteiligten Verkehrskreise ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung; Voraussetzungen für Annahme einer Verkehrssitte; Mietquittung

  • rabüro.de

    Keine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 368

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aufgrund der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen, für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellenden Anspruchs; Voraussetzungen der Anerkennung einer die beteiligten Verkehrskreise ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Vermieter muss keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Mietschulden - Muss der Vermieter das bestätigen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieterin verlangt "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" - Die ehemalige Vermieterin ist nicht verpflichtet, sie den Mietern auszustellen

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung - Anspruch hierauf?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schuldenfreiheit

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Kann verlangt, aber nicht erzwungen werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Vermieter muss keine "Schuldenfreiheit" bescheinigen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Mieters auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietpraxis: Stellen Sie keine Mietzahlungs-Quittung aus

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Offene Betriebskostenabrechnung: Mieter verlangte Bescheinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf eine Mietschuldenfeiheitsbescheinigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vermieter verweigert Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Verzicht oder negatives Schuldanerkenntnis?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung // Darf der Mieter vom Vermieter eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit verlangen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Besteht ein Anspruch des Mieters auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung // keine Verpflichtung des Vermieters

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter schulden keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist keine Verkehrssitte! (IMR 2009, 410)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung! (IMR 2009, 409)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1135
  • MDR 2010, 18
  • NZM 2009, 853
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).

    Bei Leistungsklagen, zu denen auch die Klage auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248, unter II 1).

  • BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83

    Geltung eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66 m.w.N.).

    Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch nicht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ 135, 339, 346).

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Darüber hinaus bestünde in den Fällen, in denen der Vermieter die verlangte Bescheinigung mit Einschränkungen erteilt, weil er meint, noch Forderungen zu haben, weil er sich über deren Bestand noch nicht klar ist oder weil er - ohne seine Rechtspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit nicht für opportun hält, sich darüber zu äußern, die Gefahr, dass eine auf möglicherweise sogar noch unentschiedener Haltung beruhende Einschränkung einer erteilten Bescheinigung als Anspruchsberühmung aufgefasst würde, so dass er befürchten müsste, mit einer negativen Feststellungsklage überzogen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, WM 2008, 1590, Tz. 32 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Einem solchen Risiko muss er sich jedoch nur stellen, wenn ihm eine dahin gehende Auskunftspflicht - wie etwa in § 840 ZPO zur Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung geschehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, unter II 2 c) - aus besonderen Gründen eigens auferlegt worden ist.
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Vielmehr kann, falls die Vertragsschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Es ist in der Rechtsprechung zwar seit langem anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen Sonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Rechte notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die andere Seite die Auskünfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGHZ 149, 165, 174 f. m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
    Allerdings gibt das dispositive Recht nur den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung trägt, etwa weil der zu regelnden Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositiven Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.).
  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 880/06

    Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZR 208/96

    Rechtsnatur einer sog. Generalquittung

  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

  • RG, 11.03.1932 - II 307/31

    Ruisdael - § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

  • BGH, 07.11.1996 - III ZR 88/95

    Beweiswürdigung bei Bekundung der Erfüllungsbereitschaft durch den Schuldner

  • BGH, 19.03.1975 - VIII ZR 262/73
  • AG Berlin-Tiergarten, 27.11.2007 - 6 C 427/07

    Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Erteilung einer

  • RG, 19.05.1926 - I 309/25

    Börsenkommissionsgeschäft. Verkehrssitte als Mißbrauch

  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Eine solche maßgebliche Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 112; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1 c; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 11).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die

    Zwar hat der Mieter nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 18 ff.) keinen Anspruch gegen seinen bisherigen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
  • LG Berlin, 18.10.2017 - 18 S 339/16

    Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009, wonach ein Vermieter grundsätzlich nicht zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtet ist (vgl. BGH - VIII ZR 238/08 -, Urt. v. 30.09.2009, GE 2009, 1485 ff.), steht der ergänzenden Auskunftspflicht der Beklagten nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1531
BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 556 Abs. 3
    Schuldrechtliche Vereinbarung über Betriebskosten beim dinglichen Wohnungsrecht; Maßstab des § 556 Abs. 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zwölfmonatige Frist zur Abrechnung von Nebenkosten bei neben dinglichem Wohnungsrecht schuldrechtlich vereinbarter Betriebskostenbeteiligung des Berechtigten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnrecht (dingliches) - Betriebskostentragung

  • grundeigentum-verlag.de

    Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Ausschlussfrist; entsprechende Geltung der mietrechtlichen Vorschriften über Betriebskosten

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 1093

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Dingliches Wohnrecht: Für Betriebskosten gilt § 556 Abs. 3 BGB!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnung bei dinglichen Wohnrechten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung bei dinglichen Wohnrechten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist 556 Abs. 3 BGB bei Betriebskosten im dinglichen Wohnungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung beim lebenslangen Wohnrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    § 556 Abs. 3 BGB nicht nur bei der Wohnraummiete anwendbar! (IMR 2009, 436)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3644
  • MDR 2010, 18
  • DNotZ 2010, 193
  • NZM 2009, 904
  • NJ 2010, 161
  • NJ 2010, 294
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH, Urt. v. 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08, WuM 2009, 236, 237).
  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche Abrechnung wahrt die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht (BGH, Urt. v. 17. November 2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 f.).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat , Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, WM 2007, 1791, 1792 m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 633, 98 EUR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil ihre Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte; denn der Beklagte hat seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB analog verloren, weil er nicht innerhalb der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegten Frist ordnungsgemäß über die Betriebskostenvorauszahlungen der Klägerin abgerechnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 f.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Abrechnung ist formell unwirksam, weil sie die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen nicht erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2008, VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 f.).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH, Urt. v. 29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684).
  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 111/84

    Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Damit lässt es - worauf die Revision zutreffend hinweist - außer Acht, dass sich die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Betriebskosten nicht aus dem dinglichen Recht und auch nicht, woran man beim Fehlen einer Zahlungsvereinbarung denken könnte, aus dem neben dem dinglichen Wohnungsrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. hierzu Senat, BGHZ 95, 144, 146 f.) , sondern aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergibt.
  • BGH, 05.03.1965 - V ZR 195/62

    Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts - Abschluss eines Mietvertrages -

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 10 U 66/07

    Keine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 auf gewerbliche Mietverhältnisse

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Der entsprechenden Anwendung der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt steht schließlich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch nicht entgegen, dass nach überwiegender Auffassung (OLG Düsseldorf ZMR 2008, 206 f. m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 800, 801; a.A. MünchKomm-BGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdn. 1; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G IV Rdn. 67) die entsprechende Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB auf Gewerberaummietverhältnisse ausscheidet.
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2007 - 7 S 8274/07

    Betriebskosten: Vermieter kann auch nach 1 Jahr noch abrechnen

  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag -

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09 - NJW 2009, 3644 3645 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11

    Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur

    a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht - wie es schuldrechtlich möglich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2010 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 9 mwN) - vereinbart, dass der Beklagte die Grundkosten der Heizung und der Warmwasserbereitung zu tragen hat.
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    a) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257 Rn. 7 ff.; Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 3087 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, NJW 2014, 778 Rn. 26 f.; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, NJW 2015, 3511 Rn. 30 f.).
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Das schließt es zwar nicht aus, auf diese Vereinbarung einzelne Regelungen des Pacht- bzw. Mietrechts entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 8 ff.); eine analoge Anwendung von § 570 BGB kommt jedoch nicht in Betracht.
  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 60/17

    Betriebskosten bei Wohnungsberechtigen: Auch ohne Vorauszahlungen muss innerhalb

    Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2009, V ZR 36/09, WuM 2009, 672).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Verhältnis von Eigentümer und dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen, die der Berechtigte auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten zu leisten hat, die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend gelten (Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 11 ff.).

    Die erste, bereits von dem Senat geschlossene Lücke bestand darin, dass eine § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlte, dass ein Wohnungsberechtigter Vorauszahlungen für die von ihm zu tragenden Betriebskosten an den Eigentümer leistet (vgl. Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 11 ff.).

    Das Ziel von § 556 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BGB, durch eine zeitnahe Abrechnung dem Mieter Abrechnungssicherheit zu geben und Streit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 79; BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NZM 2009, 274 Rn. 15; Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17 mwN), das auch dem Interesse des dinglichen Wohnungsberechtigten entspricht (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 15), rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift auch dann, wenn der dinglich Wohnungsberechtigte Betriebskosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen leisten muss.

    Dieses Interesse deckt sich mit dem des Wohnberechtigten, der Vorauszahlungen auf Betriebskosten zahlt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 15).

  • AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches

    Höchstrichterlich abgesichert ist, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog anwendbar ist, wenn bei der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts schuldrechtlich vereinbart wurde, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt zunächst nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht fristgemäßer Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt werden sollen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Da sich bei der Reform des Mietrechts die Problematik der Betriebskostenabrechnung innerhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechenden Vorschrift an anderer Stelle keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung auf andere Wohnraumnutzungsverhältnisse entnehmen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Denn dies verdeutlicht allenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten lediglich dann ausgeschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum entstanden sind (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung verwiesen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

  • LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17

    Betriebskosten des Wohnberechtigten: Es gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3

    Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts - wie hier - schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend (BGH NJW 2009, 3644 Ls.).

    Das BGB enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass derjenige, der fremden Wohnraum auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses nutzt, an den Eigentümer Vorauszahlungen für Betriebskosten leistet, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 11).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 13 ff.).

    Der weitere Gesichtspunkt, Streit über die Abrechnung zu vermeiden, hat wie bereits ausgeführt für den Wohnungsberechtigten einen mindestens ebenso hohen Stellenwert wie für den Mieter von Wohnraum (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 15).

    Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Wohnraummietverhältnis (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 21).

  • OLG München, 23.08.2022 - 8 U 1186/22

    Kostenbeteiligung des Nießbrauchers

    Zutreffend ist danach zwar, dass bislang höchstrichterlich nur geklärt ist, dass die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch über ein Mietverhältnis hinaus auf den dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung der Betriebskosten entsprechende Geltung besitzen und zwar selbst dann, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (BGH, WuM 2018, 432-435; Fortführung von BGH, Urt. v. 25.09.2009 - V ZR 36/09, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672).
  • BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13

    Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10).
  • LG München I, 24.01.2022 - 15 O 17492/18

    Anspruch auf Betriebskosten gegen den Nießbraucher

    aa) Nach einem Urteil des BGH (WuM 2018, 432-435) gilt auch für den dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 36/09, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672).

    "Das Ziel von § 556 Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB, durch eine zeitnahe Abrechnung dem Mieter Abrechnungssicherheit zu geben und Streit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/4553, 37; BT-Drucks. 14/5663, 79; BGH, Urt. v. 21.1.2009 - VIII ZR 107/08 Rz. 15, MDR 2009, 558 = NZM 2009, 274; v. 5.7.2006 - VIII ZR 220/05 Rz. 17 m.w.N., MDR 2007, 204 = NZM 2006, 740), das auch dem Interesse des dinglichen Wohnungsberechtigten entspricht (BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 36/09 Rz. 15, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672), rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift auch dann, wenn der dinglich Wohnungsberechtigte Betriebskosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen leisten muss.

  • OLG Frankfurt, 25.01.2013 - 2 U 103/12

    Streit um die Nutzung eines Golfplatzes

  • LG Bonn, 31.03.2017 - 1 O 226/16

    Besitzstörung, Mitbesitz, Schadenersatz, Auswechselung Türschloss

  • LG Bonn, 02.06.2017 - 1 O 190/16

    Einziehungsklage - Drittschuldnererklärung - Wohngeld - WEG - Abrechnung

  • LG Lübeck, 07.12.2022 - 10 O 101/22

    Erlöschen von Dienstbarkeit bei subjektivem Ausübungshindernis

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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2282
BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08 (https://dejure.org/2009,2282)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2009 - VIII ZR 276/08 (https://dejure.org/2009,2282)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 (https://dejure.org/2009,2282)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mietspiegel gegen geringe Schutzgebühr ist "allgemein zugänglich"

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung nach Mietspiegel - muss Mietspiegel beigefügt werden?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieterhöhungen mit Mietspiegeln

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Anforderungen an die Beifügung des Mietspiegels werden weiter gelockert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens unter Bezug auf Mietspiegel (IMR 2009, 412)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 225
  • MDR 2010, 18
  • NZM 2010, 40
  • ZMR 2010, 274
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08
    Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

    Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

  • BGH, 28.04.2009 - VIII ZB 7/08

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Beifügung eines

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08
    Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

    Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08

    Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08
    Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
  • LG Krefeld, 24.09.2008 - 2 S 28/08

    Mieterhöhung: Muss Vermieter den Mietspiegel beifügen?

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08
    Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/20

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen - etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt - allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15), was auch dann zu bejahen ist, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 EUR) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10 f.; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; vom 31. August 2010 - VIII ZR 231/09, WuM 2010, 693 Rn. 2) oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 9).

    Denn in einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm - wenngleich unter gewissen Mühen und/oder nur gegen einen geringfügigen Kostenaufwand - zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, aaO; vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, aaO Rn. 11).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 263/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Einer Beifügung des Mietspiegels bedarf es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht, wenn der Mietspiegel - wie hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der Fall - allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; jeweils mwN).
  • LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09

    Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bedarf es dafür der Beifügung eines Exemplars des Mietspiegels nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist (grundlegend BGH, NJW 2008, 573, 574; ebenso BGH, NZM 2009, 395; BGH, NZM 2009, 429; BGH, BeckRS 2009, 86043 Rn. 11).

    Zuletzt hat der BGH entschieden, dass die allgemeine Zugänglichkeit nicht voraussetzt, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist (BGH, BeckRS 2009, 86043 Rn. 11).

    Auch ein Mietspiegel, der gegen eine geringe Schutzgebühr (im Fall EUR 3, 00 bis EUR 4, 00) an jedermann abgegeben wird, ist allgemein zugänglich, da es dem Mieter zumutbar ist, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzubringen (BGH, BeckRS 2009, 86043 Rn. 11).

    Außerdem wird nur eine so geringe Schutzgebühr erhoben, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Mietspiegel noch als allgemein zugänglich anzusehen ist (vgl. BGH, BeckRS 2009, 86043 Rn. 11 zu einem Betrag von EUR 3, 00 bis EUR 4, 00).

  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09

    Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf

    Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/06, NZM 2010, 40 Rn. 10 f.).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/2

    Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen bei qualifiziertem Mietspiegel

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen - etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt - allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15), was auch dann zu bejahen ist, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 Euro) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10 f.; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; vom 31. August 2010 - VIII ZR 231/09, WuM 2010, 693 Rn. 2) oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 9).

    Denn in einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm - wenngleich unter gewissen Mühen und/oder nur gegen einen geringfügigen Kostenaufwand - zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen (Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, aaO; vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, aaO Rn. 11).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 267/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

    Einer Beifügung des Mietspiegels bedarf es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht, wenn der Mietspiegel - wie hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der Fall - allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 4 U 24/10

    Urheberrechtsschutzfähigkeit eines qualifizierten Mietspiegels - Mietspiegel

    Zudem geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 573, NZM 2009, 395 und 429; Urteil vom 30.9.2009, VIII ZR 276/08, BeckRS 86043) ersichtlich davon aus, dass ein Mietspiegel nicht unbedingt "allgemein zugänglich" sein muss, was er aber bei gemeinfreier Verbreitungsmöglichkeit i.d.R. wäre.
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 269/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

    Einer Beifügung des Mietspiegels bedarf es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht, wenn der Mietspiegel - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 15.09.2017 - 63 S 55/17

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Diese Beifügung war indes nicht erforderlich (BGH v. 30.09.2009 - VIII ZR 276/08, GE 2009, 1617; BGH v. 28.04.2009 - VIII ZB 7/08, GE 2009, 777), da er allgemein zugänglich ist.
  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden (BGH Urteil v. 30.09.2009 - VIII ZR 276/08).
  • LG Stuttgart, 02.12.2009 - 4 S 61/09

    Wohnraummiete: Bezugnahme auf veralteten qualifizierten Mietspiegel im

  • LG Karlsruhe, 11.04.2014 - 9 S 17/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangen bei Verweisung auf einen

  • LG Düsseldorf, 26.02.2014 - 23 S 181/13

    Zustimmung zur Anhebung der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung

  • AG Grevenbroich, 11.01.2010 - 19 C 106/09

    Mieterhöhungsschreiben ohne Beifügung des Mietspiegels wirksam

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